Der Bundesfinanzhof urteilte, dass der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung einer auf einem Gesellschafterverrechnungskonto verbuchten Darlehensforderung einer GmbH zu einer vGA führen kann.
Sind keine anderen Anhaltspunkte für die regelmäßig gebotene Schätzung der fremdüblichen Zinsen erkennbar, ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen wird, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen.
Im verhandelten Fall bestand zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschaftergeschäftsführer ein unverzinsliches Verrechnungskonto, welches eine Forderung der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer auswies. Das Finanzamt sah hier in Höhe der nicht erhobenen Zinsen eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).
Dem wiedersprach die Klägerin. Sie legte dar, dass aufgrund des niedrigen Zinsniveaus nicht möglich gewesen wäre, das Kapital anderweitig ertragbringend anzulegen. Der Habenzinssatz der GmbH betrage 0 %, weshalb der GmbH durch die unverzinsliche Überlassung von Kapital kein Nachteil entstehe. Außerdem hatte die GmbH selbst keine Kredite, sodass der Sollzinssatz unerheblich sei.
Der Bundesfinanzhot urteilte schließlich, dass die Voraussetzungen eines sogenannten Vorteilsausgleichs, der dem Ansatz einer vGA entgegenstehen könnte, im Streitfall nicht erfüllt sind. Auch hätte ein fremder Dritte das Kapital nicht unentgeltlich und ohne Sicherheit überlassen.
Zur Bestimmung des angemessenen (fremdüblichen) Zinses ist vorrangig die Preisvergleichsmethode anzuwenden, weil diese Methode unmittelbar zur Feststellung des Vergleichspreises führt und sie daher als die Grundmethode zur Bestimmung angemessener (Verrechnungs-) Preise anzusehen ist.
Quelle: BFH, Urteil vom 22. Februar 2023 (I R 27/20)